Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind im jeweiligen Einzelvertrag (i.d.R. Dienst- oder Werkvertrag) und den dortigen Leistungsbeschreibungen festgelegt. Der Vertrag wird mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienst- bzw. Werkleistung begonnen wird. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Vertrag für eine unbefristete Zeit geschlossen, und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim anderen Vertragsteil. Sollte der Kunde seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsgegenstand vor Aufnahme der Leistung nicht nachkommen, so kann EMS die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf so erbringen, wie sie dies mit Rücksicht auf die Belange des Kunden für sachdienlich hält.
EMS ist, nach vorheriger Information an den Kunden, berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer Unternehmen zu bedienen.
Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann EMS den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung über einen zumutbaren Zeitraum hinaus kann der Kunde von EMS verlangen, das Entgelt entsprechend den ersparten Aufwendungen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen –ausgenommen bei Gefahr im Verzuge- allein bei EMS. Der Kunde wird davon absehen, die Mitarbeiter von EMS in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Kunde EMS von dadurch entstehenden Nachteilen frei.
Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, derer EMS sich zur Erledigung ihrer Aufgaben gegenüber dem Kunden bedient, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen bzw. einsetzen zu lassen. Verstößt der Kunde dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden abgeworbenen/ eingesetzten Arbeitnehmer zu zahlen.
(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist EMS berechtigt, ihre Leistungsverpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung aller Außenstände ruhend zu stellen.
(2) Kommt der Kunde mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann EMS bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
(1) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. EMS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug den gesetzlichen Verzugszins (derzeit in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz) zu verlangen, ebenso wie die gesetzliche Schadenspauschale von derzeit € 40,00. Diese Pauschale ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch vom EMS anzurechnen, soweit dieser in Rechtsverfolgungskosten begründet ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt EMS unbenommen.
(2) Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber EMS unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist EMS berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen.
Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Mindestlohn- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht bzw. vermindert sich der vereinbarte Preis anteilig um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht bzw. vermindert werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen bei den erwähnten Kosten werden vorab schriftlich mitgeteilt.
(1) EMS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der EMS, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichter oder einfacher Fahrlässigkeit, haftet EMS nur, wenn und soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Kunde daher berechtigterweise vertrauen darf.
(2) In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. EMS haftet daher nicht für atypische, nicht voraussehbare Schadensfolgen.
(3) EMS haftet darüber hinaus nicht für Mangelfolgeschäden.
(4) Wenn der Haftungsbetrag den typischerweise vorhersehbaren Schaden übersteigt gelten die folgenden Haftungshöchstsummen:
– Euro 1.000.000,- für Sachschäden pro Kalenderjahr
– Euro 500.000,- für reine Vermögensschäden pro Kalenderjahr
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Etwaige Mängel sind vom Kunden innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich EMS anzuzeigen. Soweit der Kunde es unterlässt, den Mangel gegenüber EMS anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Unbeschadet der o. a. Regelung hat der Kunde Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber EMS anzuzeigen. Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Kunde, im Falle der Ablehnung durch EMS oder deren Versicherungsgesellschaft, nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
EMS ist berechtigt, Vertragsdaten des Kunden im Sinne des BDSG zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Nürnberg. EMS ist nach ihrer Wahl berechtigt, den Kunden an dessen Gerichtsstand, oder an dem Gerichtsstand der für den Kunden zuständigen Niederlassung von EMS zu verklagen.
(2) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages mit dem Kunden oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.
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