Performance Improvement Plan: Was im deutschen Arbeitsrecht zulässig ist

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Pietro Mattina

Frau steigert ihre Performance beim Fechten

Ein Performance Improvement Plan (PIP) stammt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Performance Management und wird zunehmend über internationale Konzernvorgaben in deutsche HR-Abteilungen übertragen. Dort trifft das Instrument auf ein Arbeitsrecht mit eigenen Anforderungen an Weisungsrecht, Kündigungsschutz, Abmahnungen und Mitbestimmung. Ein PIP kann deshalb ein sinnvolles Führungs- und Entwicklungsinstrument sein, darf aber nicht mit einer arbeitsrechtlichen Sanktion gleichgesetzt werden. Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen Leistungssteuerung, Abmahnung und möglichen weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Was ist ein Performance Improvement Plan (PIP)?

Ein Performance Improvement Plan ist ein befristeter, schriftlich dokumentierter Maßnahmenplan, mit dem eine konkrete Leistungslücke systematisch geschlossen werden soll. Im deutschen Sprachraum werden dafür auch die Begriffe Leistungsverbesserungsplan oder Maßnahmenplan verwendet; die Abkürzung PIP steht für „Performance Improvement Plan“.

Der PIP kommt vor allem aus dem internationalen Performance Management und wird häufig eingesetzt, wenn die Leistung einer Person über einen definierten Zeitraum verbessert werden soll. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur die festgestellten Defizite, sondern auch konkrete Erwartungen, Unterstützungsmaßnahmen und regelmäßige Überprüfungen.

Ein typischer PIP enthält:

  • eine Beschreibung der aktuellen Leistungssituation
  • konkrete und möglichst messbare Leistungsziele
  • eine definierte Laufzeit, häufig 30, 60 oder 90 Tage
  • Maßnahmen zur Unterstützung, beispielsweise Schulungen oder Mentoring
  • feste Termine für Zwischenreviews
  • eine Dokumentation der Fortschritte
  • eine Beschreibung der möglichen weiteren Schritte bei ausbleibender Verbesserung

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen einem PIP als Führungs- und Entwicklungsinstrument und einer arbeitsrechtlichen Sanktion. Ein PIP soll zunächst konkretisieren, welche Leistung erwartet wird und welche Unterstützung zur Erreichung dieser Erwartungen angeboten wird. Eine Abmahnung verfolgt dagegen eine andere Funktion: Sie beanstandet ein konkretes Fehlverhalten, fordert dessen Änderung und weist grundsätzlich auf mögliche Konsequenzen im Wiederholungsfall hin.

Performance Improvement Plan im Arbeitsrecht: zulässig, aber kein Ersatz für die Abmahnung

Ein Performance Improvement Plan ist im deutschen Arbeitsrecht nicht gesetzlich geregelt. Er kann als Instrument der Leistungssteuerung eingesetzt werden, darf dabei aber weder gesetzliche Vorgaben noch vertragliche Vereinbarungen außer Kraft setzen und ersetzt insbesondere nicht automatisch die Funktion einer Abmahnung.

Grundlage für konkrete Arbeitsanweisungen kann unter anderem das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO sein. Dieses erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen die nähere Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Ein PIP kann dazu dienen, Erwartungen und Maßnahmen zu strukturieren. Eine einseitige Änderung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ist damit jedoch nicht verbunden.

Besondere Bedeutung hat außerdem der sogenannte subjektive Leistungsbegriff. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich nicht einen objektiv bestimmten Höchstwert erreichen. Maßgeblich ist vielmehr die vertraglich geschuldete Leistung unter angemessener Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit. Eine unterdurchschnittliche Leistung allein bedeutet daher nicht automatisch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz unter anderem in seinem Urteil vom 17. Januar 2008, Az. 2 AZR 536/06, hervorgehoben.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Leistungsziele müssen sachlich nachvollziehbar und erreichbar sein.
  • Vergleichsmaßstäbe müssen zur konkreten Tätigkeit passen.
  • Ursachen für eine Minderleistung sollten vor der Bewertung geprüft werden.
  • Fehlende Einarbeitung, Überlastung oder unklare Zielvorgaben sind anders zu bewerten als eine vorwerfbare Pflichtverletzung.
  • Die Leistungsentwicklung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Ein PIP sollte nicht lediglich als Vorstufe einer bereits feststehenden Kündigung eingesetzt werden.

Ein besonders kritisches Szenario entsteht, wenn Ziele von vornherein unrealistisch sind oder die betroffene Person keine ausreichende Möglichkeit erhält, die geforderte Verbesserung tatsächlich zu erreichen. Ein solcher „Set-up to fail“-Ansatz kann die spätere arbeitsrechtliche Bewertung zusätzlich erschweren.

Auch Zielvereinbarungen oder variable Vergütungsbestandteile können durch einen PIP nicht einseitig verändert werden. Vertragsänderungen erfordern grundsätzlich eine entsprechende rechtliche Grundlage.

Hinweis: Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Vor Einführung oder Durchführung eines PIP sollte insbesondere bei geplanten arbeitsrechtlichen Konsequenzen eine juristische Prüfung erfolgen.

Die 4 Phasen eines rechtssicheren PIP-Prozesses

Ein strukturierter PIP-Prozess beginnt mit der objektiven Beschreibung eines Leistungsproblems und endet mit einer dokumentierten Bewertung der Entwicklung. Entscheidend ist, dass nicht erst am Ende des Zeitraums festgestellt wird, ob die Ziele erreicht wurden, sondern während des gesamten Prozesses eine nachvollziehbare Begleitung stattfindet.

Phase 1 – Leistungsdefizit objektivieren

Bevor ein PIP gestartet wird, muss zunächst geklärt werden, worin die konkrete Leistungslücke besteht. Pauschale Aussagen wie „arbeitet nicht auf dem erwarteten Niveau“ sind dafür wenig geeignet.

Sinnvoll sind stattdessen:

  • konkrete Leistungskennzahlen
  • nachvollziehbare Qualitätskriterien
  • dokumentierte Fehler oder Abweichungen
  • Vergleichswerte aus einer geeigneten Referenzgruppe
  • konkrete Beispiele aus dem Arbeitsalltag
  • eine Prüfung der bisherigen Zielvorgaben

Ebenso wichtig ist die Ursachenanalyse. Eine Minderleistung kann beispielsweise durch fehlende Einarbeitung, unklare Verantwortlichkeiten, Überlastung, fehlende Ressourcen oder gesundheitliche Faktoren verursacht werden. Erst wenn diese Faktoren berücksichtigt wurden, lässt sich die Leistungssituation sinnvoll einordnen.

Gerade bei datenbasierten Performance-Prozessen sollte außerdem geprüft werden, ob die verwendeten Kennzahlen tatsächlich geeignet sind, die individuelle Leistung abzubilden. KPIs im Workforce Management können hierfür eine wichtige Grundlage darstellen, müssen aber immer im Kontext der jeweiligen Tätigkeit interpretiert werden.

Ein strukturiertes Onboarding ist ebenfalls relevant: Wenn Erwartungen, Prozesse oder Systeme zu Beginn nicht ausreichend vermittelt wurden, kann ein später festgestelltes Leistungsdefizit zumindest teilweise auf diese fehlende Grundlage zurückzuführen sein.

Phase 2 – PIP-Gespräch und schriftliche Vereinbarung

Im nächsten Schritt werden die Ergebnisse mit der betroffenen Person besprochen und die Ziele des PIP dokumentiert.

Dabei sollten Ziele möglichst SMART formuliert werden. Entscheidend sind vor allem:

  • Was genau soll verbessert werden?
  • Woran wird die Verbesserung gemessen?
  • Bis wann soll sie erreicht werden?
  • Welche Unterstützung wird angeboten?
  • Wann finden Review-Gespräche statt?
  • Welche weiteren Schritte können bei ausbleibender Verbesserung folgen?

Eine Laufzeit von 30, 60 oder 90 Tagen kann je nach Tätigkeit sinnvoll sein. Eine pauschale optimale Dauer gibt es jedoch nicht. Komplexe Aufgaben oder längere Projektzyklen können einen längeren Betrachtungszeitraum erfordern.

Phase 3 – Begleitung und Zwischenreviews

Ein PIP ist keine Beobachtungsphase, bei der nach mehreren Wochen lediglich das Endergebnis betrachtet wird. Während der Laufzeit sollten regelmäßige Feedback- und Review-Termine stattfinden.

Dabei sollte dokumentiert werden:

  • Welche Fortschritte wurden erzielt?
  • Welche Ziele wurden erreicht?
  • Wo bestehen weiterhin Abweichungen?
  • Welche Unterstützung wurde genutzt?
  • Müssen Ziele oder Maßnahmen angepasst werden?
  • Welche nächsten Schritte wurden vereinbart?

Das ermöglicht Nachsteuerung und reduziert das Risiko, dass erst am Ende des Prozesses unterschiedliche Erwartungen über den Stand der Leistung entstehen.

Phase 4 – Abschlussbewertung und Konsequenzen

Am Ende des PIP sollte eine nachvollziehbare Abschlussbewertung stehen. Grundsätzlich sind mehrere Ergebnisse denkbar:

  1. Zielerreichung: Der PIP wird erfolgreich abgeschlossen und die Leistung in den regulären Performance-Management-Prozess überführt.
  2. Teilweise Zielerreichung: Der Zeitraum oder einzelne Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen angepasst oder verlängert werden.
  3. Weiterer arbeitsrechtlicher Schritt: Je nach Ursache und konkreter Situation kann eine Abmahnung oder eine andere arbeitsrechtliche Maßnahme geprüft werden.
  4. Einvernehmliche Trennung: Wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht sinnvoll erscheint, kann auch eine einvernehmliche Lösung geprüft werden.

 

Für den Übergang in einen strukturierten Offboarding-Prozess sollten Zuständigkeiten, Wissenstransfer und Zugriffsrechte frühzeitig berücksichtigt werden.

In gemischten Belegschaften scheitert dieser Schritt oft an der Zuständigkeit. Wer hier auf einen Managed Service Provider Zeitarbeit setzt, hat definierte Eskalations- und Austauschprozesse mit dem Personaldienstleister, statt improvisierter Einzelfalllösungen.

Betriebsrat, Personalakte und Datenschutz beim PIP

Bei einem PIP müssen neben dem individuellen Arbeitsverhältnis auch mögliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie datenschutzrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden. Besonders relevant wird dies, wenn aus einem einzelnen PIP ein standardisiertes Verfahren für viele Beschäftigte oder eine technische Leistungsüberwachung wird.

Zu unterscheiden ist zwischen einer individuellen Maßnahme und einem unternehmensweit standardisierten Performance-Management-Prozess. Bei allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen können Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 94 BetrVG berührt sein. Werden technische Systeme eingesetzt, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind, kann außerdem § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG relevant werden.

Das bedeutet in der Praxis: Vor der Einführung eines standardisierten PIP-Verfahrens sollte geprüft werden, welche Beteiligungsrechte bestehen.

Auch beim Datenschutz gelten klare Leitplanken. Leistungsdaten sollten nur für einen legitimen Zweck verarbeitet werden und Umfang sowie Aufbewahrungsdauer sollten angemessen sein. Für Beschäftigtendaten enthält insbesondere § 26 BDSG Regelungen zur Verarbeitung im Beschäftigungskontext.

Für die Dokumentation empfiehlt sich daher eine klare Trennung:

In die sachliche Leistungsdokumentation gehören beispielsweise:

  • konkrete Leistungsabweichungen
  • vereinbarte Ziele
  • objektiv nachvollziehbare Kennzahlen
  • dokumentierte Feedbackgespräche
  • vereinbarte Unterstützungsmaßnahmen
  • Ergebnisse der Review-Termine

Mit besonderer Vorsicht zu behandeln sind:

  • pauschale persönliche Wertungen
  • nicht belegte Vermutungen
  • private Informationen ohne Bezug zum Beschäftigungsverhältnis
  • Daten, die für die konkrete Bewertung nicht erforderlich sind

Auch Diskriminierungsrisiken sind zu berücksichtigen. Leistungsziele und deren Anwendung sollten unabhängig von den im AGG geschützten Merkmalen sachlich und nachvollziehbar erfolgen.

Low Performance bei externen Mitarbeitern: Warum der PIP hier nicht greift

Bei Freelancern, IT-Dienstleistern und anderen externen Ressourcen ist ein Performance Improvement Plan in der Regel nicht das passende Steuerungsinstrument. Leistung wird dort grundsätzlich über den zugrunde liegenden Vertrag, Leistungsbeschreibungen, SLAs, Abnahmen und definierte KPIs gesteuert.

Genau hier liegt ein häufig übersehener Unterschied zwischen interner und externer Workforce.

Bei einem Freelancer oder Dienstleister besteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber. Ein HR-Instrument wie ein PIP passt daher nicht ohne Weiteres in dieses Vertragsverhältnis. Werden externe Personen dagegen wie eigene Arbeitnehmer geführt, können je nach tatsächlicher Durchführung Fragen zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung entstehen. Wer Scheinselbstständigkeit vermeiden möchte, sollte deshalb insbesondere auf die tatsächliche Vertragsdurchführung und die konkrete Organisation der Zusammenarbeit achten.

Bei einem Statement of Work steht beispielsweise die vereinbarte Leistung bzw. das Arbeitsergebnis im Mittelpunkt. Bei Arbeitnehmerüberlassung besteht dagegen ein Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer; zugleich werden Leiharbeitnehmer im Einsatzunternehmen in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegen dort dessen Weisungen. Die konkrete rechtliche Einordnung sollte deshalb immer anhand des tatsächlichen Vertragsmodells erfolgen. Der Unterschied zwischen Statement of Work und Arbeitnehmerüberlassung ist für die richtige Leistungssteuerung entsprechend entscheidend.

Bei Arbeitnehmerüberlassung sollte ein Leistungsthema grundsätzlich über die vertraglichen Ansprechpartner und den Personaldienstleister adressiert werden. Ein eigener PIP des Einsatzunternehmens für eine Zeitarbeitskraft kann daher am falschen rechtlichen Ansatz ansetzen.

Das Pendant zum PIP auf Lieferantenebene ist das Vendor Performance Management. Dabei werden beispielsweise folgende Elemente eingesetzt:

  • Definition relevanter KPIs
  • Service-Level-Vereinbarungen
  • regelmäßige Performance Reviews
  • dokumentierte Abweichungen
  • Eskalationsstufen
  • Maßnahmenpläne
  • geregelte Austausch- oder Nachbesetzungsprozesse

Leistungssteuerung externer Ressourcen ist damit kein klassisches HR-Thema, sondern ein zentraler Baustein im Contingent Workforce Management.

In der Praxis fehlt dafür häufig eine zentrale Datengrundlage. Einsatzzeiten, Vertragsdaten, Leistungskennzahlen und Lieferanteninformationen liegen in unterschiedlichen Systemen. Um Leistung, Einsatzzeiten und Lieferantenperformance externer Kräfte überhaupt vergleichbar zu machen, braucht es eine zentrale Datenbasis – etwa unsere Workforce Management Software MAVES, die Einsatz- und Performance-Daten aller externen Ressourcen an einer Stelle bündelt.

FAQ: Häufige Fragen zum Performance Improvement Plan

Was ist ein Performance Improvement Plan einfach erklärt?

Ein PIP ist ein befristeter, schriftlich fixierter Maßnahmenplan, der eine konkret benannte Leistungslücke schließen soll. Er enthält eine Ist-Analyse, messbare Ziele, konkrete Unterstützungsmaßnahmen, feste Review-Termine und eine klare Laufzeit. Typische Laufzeiten liegen bei 30 bis 90 Tagen, wobei die konkrete Dauer von Tätigkeit und Zielsetzung abhängt.

Ist ein Performance Improvement Plan in Deutschland rechtlich bindend?

Der PIP ist kein gesetzlich geregeltes Instrument des deutschen Arbeitsrechts. Er kann als Konkretisierung von Erwartungen und Arbeitsleistungen eingesetzt werden, kann aber keine Vertragsinhalte einseitig ändern. Außerdem entfaltet ein PIP nicht automatisch die rechtliche Wirkung einer Abmahnung und ersetzt deren Warnfunktion nicht.

Ersetzt ein PIP die Abmahnung?

Nein. Eine Abmahnung hat eine eigenständige Warn- und Rügefunktion, die ein Entwicklungsinstrument wie der PIP nicht erfüllt. Ein sauber dokumentierter PIP kann jedoch Informationen zur Leistungsentwicklung und zu konkreten Pflichtverletzungen dokumentieren und damit eine spätere arbeitsrechtliche Bewertung unterstützen.

Kann während oder nach einem PIP gekündigt werden?

Ein PIP schafft weder einen zusätzlichen Kündigungsschutz noch automatisch einen Kündigungsgrund. Maßgeblich bleiben die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzrechts und die konkrete Ursache der Leistungsschwäche. Je nach Sachverhalt können personen- oder verhaltensbedingte Gründe relevant sein. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist vor einer Kündigung erforderlich.

Muss der Betriebsrat bei einem Performance Improvement Plan beteiligt werden?

Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Zu unterscheiden ist zwischen einer individuellen Maßnahme und einem standardisierten Verfahren, das unternehmensweit eingesetzt wird. Beteiligungsrechte können insbesondere bei allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen oder bei technischer Leistungsüberwachung berührt sein. Vor Einführung eines solchen Verfahrens sollten die Beteiligungsrechte geprüft werden.

Gilt ein Performance Improvement Plan auch für Freelancer und Zeitarbeitskräfte?

In der Regel ist ein PIP kein passendes HR-Instrument für externe Kräfte. Bei Freelancern und Dienstleistern wird Leistung über Vertrag, Leistungsbeschreibung, SLA und Abnahme gesteuert. Bei Arbeitnehmerüberlassung sollte die Leistungsthematik über den Personaldienstleister adressiert werden. Ein PIP für externe Kräfte kann je nach tatsächlicher Durchführung zudem Abgrenzungsfragen zur Weisungsgebundenheit aufwerfen.

Fazit: Der PIP braucht eine klare Grenze

Ein Performance Improvement Plan kann Unternehmen dabei unterstützen, Leistungserwartungen zu konkretisieren, Verbesserungsmaßnahmen zu strukturieren und die Entwicklung nachvollziehbar zu dokumentieren. Im deutschen Arbeitsrecht ist er jedoch kein eigenständiges Rechtsinstrument und kein Ersatz für eine Abmahnung oder die Prüfung der Voraussetzungen einer Kündigung.

Besonders wichtig wird die Abgrenzung in Unternehmen mit gemischten Belegschaften. Für Festangestellte können HR-Instrumente wie PIP, Feedback und Performance Management eingesetzt werden. Bei Freelancern, IT-Dienstleistern und anderen externen Ressourcen muss die Leistungssteuerung dagegen über Verträge, SLAs und Vendor Performance Management erfolgen.

Damit wird der PIP nicht zum universellen Instrument für jede Ressource, sondern zu einem Baustein einer größeren Workforce-Strategie.

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Christian Ratte-Polle von EMS

Christian Ratte-Polle

Head of Managed Services

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